§ 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
Nach Gewicht
- OLG Celle, 30.01.2020 – 13 Verg 14/19Zitiert von 4
- BayObLG, 26.05.2023 – Verg 2/23
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 20/23 e
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – Verg 36/24
- OLG Rostock, 01.02.2023 – 17 Verg 3/22
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2020 – 11 Verg 7/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
118 Entscheidungen zu § 57 VgV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/57#abs-1 (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/57#abs-2 (2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/57#abs-3 (3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.