§ 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/57#abs-1 (1) Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 genügen, insbesondere:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/57#abs-2 (2) Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VgV%202016/57#abs-3 (3) Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 136 Entscheidungen zu § 57 VgV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 30.01.2020 – 13 Verg 14/19Zitiert von 4
- BayObLG, 26.05.2023 – Verg 2/23
- BayObLG, 29.05.2024 – Verg 20/23 e
- OLG Düsseldorf, 04.06.2025 – Verg 36/24
- OLG Rostock, 01.02.2023 – 17 Verg 3/22
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2020 – 11 Verg 7/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- Vergabekammer Südbayern, 25.11.2025 – 3194.Z3-3_01-25-59
- OLG Schleswig, 21.11.2025 – 54 Verg 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 VgV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.